a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des §14 BGB, einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie sind fester Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der RADACOM GmbH, nachfolgend „RADACOM" genannt und finden in der jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit RADACOM Anwendung. Für Geschäfte mit Privatpersonen gelten diese AGB im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit der einzelnen Bedingungen.
b) Für einzelne Geschäftsfälle (z.B. Vermietung) gelten ergänzend hierzu Bedingungen, welche im Falle entgegenstehender Regelungen gegenüber diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben.
c) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Erkennt RADACOM im Einzelfall andere Bedingungen an, so gelten für alle dort nicht geregelten Fälle die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RADACOM.
d) Zum Zwecke der Kreditprüfung behält sich RADACOM vor, im Rahmen der Geschäftsanbahnung Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, einzuholen. Zur Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet RADACOM Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
e) Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auf der Website von RADACOM veröffentlichte Fassung dieser Bestimmungen.
a) Angebote von RADACOM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch RADACOM oder der Überlassung des Gegenstandes zustande.
b) Es gelten die am Liefer- oder Leistungstag gültigen allgemeinen Listenpreise von RADACOM, gegebenenfalls zuzüglich Lieferung, Montage, Programmierung und Versicherung.
c) RADACOM behält sich eine Änderung der dem Kunden, ggf. auch über lange Zeit, eingeräumten Konditionen vor. Eine diesbezügliche Berufung des Kunden auf ein etwaiges Gewohnheitsrecht ist ausgeschlossen. Die neuen Bedingungen gelten für ab dem Tag ihrer Veröffentlichung neu geschlossene Verträge.
d) RADACOM behält sich das Recht auf zeitlich gestaffelte Teillieferung und Teilleistung vor. Derartige Teillieferungen und Teilleistungen werden gesondert abgewickelt und abgerechnet.
a) Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, dies gilt auch bei Wahl des Transportmittels und Transportunternehmens durch RADACOM, sowie auch dann, wenn RADACOM die Transportkosten trägt.
b) Die Ware wird in geeigneter Verpackung nach Wahl von RADACOM versandt. Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind gegebenenfalls anfallende Versandkosten vom Kunden zu tragen.
c) Der Kunde hat erhaltene Sendungen vor der Quittierung auf Vollständigkeit der Packstücke und äußerliche Versandschäden zu prüfen und die Quittierung gegebenenfalls zu verweigern. Beanstandungen hat der Kunde RADACOM unmittelbar zu melden.
d) Transport- und sonstige Versicherungen gelten nur als vereinbart, wenn sie explizit schriftlich aufgeführt sind.
a) Rechnungen von RADACOM sind sofort und ohne Abzug zahlbar, außer es werden von RADACOM ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen eingeräumt.
b) Rechnungen von RADACOM gelten auch dann als Original, wenn sie elektronisch übermittelt oder abgerufen werden.
c) Werden dem Rechnungsbetrag Finanzierungskosten zugeschlagen, sind diese bei Einhaltung des dort angegebenen Zahlungsziels abzugsfähig.
d) Für alle Zahlungstermine ist das Datum des Zahlungseingangs bei RADACOM entscheidend. Dies gilt auch für die Gültigkeit von Skonti und anderen terminabhängigen Zahlungskürzungen.
e) 7 Tage nach Ablauf des angegebenen Zahlungsziels, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsstellung tritt automatisch Verzug ein, es sei denn, andere Regelungen sind ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Bei Verzug ist RADACOM berechtigt, je schriftlicher Mahnung eine pauschale Gebühr in Höhe von € 5,- für Bearbeitung und Porto zu berechnen. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz berechnet. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen ist RADACOM berechtigt, höhere Verzugszinsen anzusetzen, sofern durch RADACOM ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann.
f) Bei Teilzahlungen hat die Tilgung von Nebenforderungen wie z.B. Versandkosten, Mahngebühren oder Verzugszinsen Vorrang vor der Hauptforderung (z.B. Warenwert). Insofern erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Zahlung des vollen zum Zeitpunkt der Zahlung geschuldeten Betrages.
g) Im Falle eines Zahlungsverzuges oder sonstiger Handlungen oder Unterlassungen, die den sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Verpflichtungen des Kunden entgegenstehen, gelten alle dem Kunden auch auf andere Verträge gewährten Skonti, Boni, Rabatte und sonstigen Zahlungskürzungen als nichtig.
h) Wurde eine Zahlung per Lastschrifteinzug, Abbuchungsauftrag oder Kreditkarte vereinbart oder kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig oder rechtzeitig nach, ist RADACOM berechtigt, eine entsprechende Buchung ohne gesonderte Bestätigung durch den Kunden zu veranlassen. Der Kunde ist verpflichtet, RADACOM die dafür notwendigen Daten vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen und eine ausreichende Deckung des Kontos sicherzustellen. RADACOM ist berechtigt, diese Daten zu speichern und für alle Vorgänge, die der Begleichung von Zahlungsverpflichtungen, ggf. auch aus anderen Verträgen, durch den Kunden dienen, zu verwenden und zum Zwecke der Vollstreckung an Inkassounternehmen, Gerichtsvollzieher etc. weiterzugeben. Eine sonstige Nutzung oder Weitergabe der Daten an Dritte zu anderen Zwecken erfolgt nicht.
i) Bei der Verarbeitung von Waren durch den Kunden gilt RADACOM als Hersteller und erwirbt Miteigentum an den neu entstehenden Sachen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt RADACOM Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren von RADACOM zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Waren von RADACOM mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Waren von RADACOM zum Rechnungs- oder mangels einer solchen, zum Verkehrswert der Hauptsache auf RADACOM über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
j) Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum von RADACOM stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit RADACOM rechtzeitig nachkommt.
k) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist RADACOM berechtigt, eine Nachfristsetzung zur Zahlung zu setzen und danach die einstweilige Herausgabe der im Eigentum von RADACOM stehenden Waren zu verlangen.
l) Alle Forderungen aus dem Verkauf oder der Verarbeitung von Waren, an denen RADACOM Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils von RADACOM verkauften Waren zur Sicherung an RADACOM ab.
m) Auf Verlangen hat der Kunde RADACOM alle erforderlichen Auskünfte über den Verbleib der noch im Eigentum von RADACOM stehenden Waren und die an RADACOM abgetretenen Forderungen zu geben. Nach Verzugseintritt hat der Kunde seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
n) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von RADACOM um mehr als 25%, so wird RADACOM auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach Wahl von RADACOM freigeben.
a) Die Funktionstüchtigkeit funktechnischer Geräte und Anlagen hängt immer auch von den Umgebungsbedingungen ab, daher kann RADACOM keine Gewähr übernehmen, dass geliefertes Material zu jeder Zeit und an jedem Ort einsetzbar ist. RADACOM haftet nicht für Störungen oder Unterbrechungen des Funkverkehrs durch elektromagnetische Aussendungen Dritter.
b) Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von RADACOM unverzüglich nach Empfang, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen einem Funktionstest zu unterziehen und dabei erkennbare Mängel unter genauer Angabe des Mangels schriftlich anzuzeigen.
c) Bei berechtigten Beanstandungen wird RADACOM nach eigener Wahl die Ware umtauschen, sie zurücknehmen, dem Kunden einen Preisnachlass einräumen und/oder die Ware oder Leistung nachbessern. Erweist sich auch der Umtausch der Ware oder die Nachbesserung der Ware oder Leistung als erfolglos, wird RADACOM dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung einräumen.
d) Mitgelieferte Bedienungsanleitungen, Hinweise und sonstige Dokumentationen sind vor Inbetriebnahme der Ware eingehend zu lesen. Bei Verständnisproblemen sind diese vor Inbetriebnahme mit RADACOM zu klären.
e) Wird die von RADACOM gelieferte Ware oder erbrachte Leistung auf Verlangen des Kunden von RADACOM oder einem von RADACOM beauftragten Dritten untersucht und zeigt sich hierbei ein von RADACOM zu vertretender Mangel der Ware oder der Leistung nicht, so hat der Kunde RADACOM die hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gerät vom Kunden falsch bedient wurde. Geringfügige Normabweichungen, die die Verwendbarkeit des Gerätes nicht beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
f) Eine Gewährleistung für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen. Hat der Kunde an dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand Veränderungen vorgenommen oder vornehmen lassen, entfällt insoweit ebenfalls eine Gewährleistung.
g) Die Schadensersatzhaftung von RADACOM, RADACOMs gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, welcher üblicherweise dem vertraglich vereinbarten Wert der Lieferung oder Leistung entspricht, begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
h) Beruht die Verpflichtung von RADACOM zu Schadensersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Nebenpflichten, ist die Schadensersatzhaftung von RADACOM, von RADACOMs gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
i) RADACOM haftet nicht für die unmittelbaren und mittelbaren Folgen von Krieg, Terror, Aufruhr, Plünderung, Zusammenrottung von Menschenmengen und dadurch hervorgerufenen Abwehrmaßnahmen, Sabotage, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Unfällen, Streik, Aussperrung sowie durch sie hervorgerufene Arbeitsunterbrechungen und deren Folgen, Rohstoff- und Energiemangel, Verfügungen von hoher Hand, Beschädigung durch Tiere und Pflanzen, sonstiger Naturereignisse und Fälle höherer Gewalt, auch wenn diese Ereignisse bei Lieferanten auftreten. Gleiches gilt für jedes sonstige unvorhersehbare oder unvermeidbare Ereignis, das RADACOM an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hindert, sofern RADACOM die zur Vermeidung von Schäden und Verlusten erforderliche Sorgfalt nachweislich angewandt hat. Solche Ereignisse befreien RADACOM für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung und erlauben RADACOM von dem Vertrag ganz oder in Teilen zurückzutreten, soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts unmöglich oder für RADACOM wirtschaftlich unzumutbar machen.
a) RADACOM übernimmt keinerlei Haftung für die Freiheit der von RADACOM im Auftrage des Kunden gefertigten, überlassenen oder im Zusammenwirken mit dem Kunden hergestellten audiovisuellen Programme, Aufzeichnungen von Bild und Ton, schriftlichen oder bildlichen Darstellungen, Fotografien oder sonstigen Werke von irgendwelchen Rechten Dritter. Werden derartige Rechte von Dritten gegen RADACOM geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, RADACOM von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
b) RADACOM ist berechtigt, Firmennamen, Herstellungs-, Aufführungs- und Einsatzorte sowie Titel der Projekte für die RADACOM mittelbar oder unmittelbar tätig war, in seinen Referenzlisten aufzuführen und über diese Referenzen zu berichten, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht oder eine öffentliche Nennung im Einzelfall eindeutig unangebracht wäre.
c) Der Name RADACOM, der gestaltete Schriftzug und das Logo sind geschützte Marken und dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch RADACOM und nur unverfälscht wiedergegeben werden. Von RADACOM hergestellte Produkte müssen in der Darstellung durch den Kunden als solche erkennbar bleiben und dürfen nicht verfälscht, mit anderen Hersteller- oder Produktnamen versehen oder in irgendeiner Weise in ihrer Erscheinung verändert werden, die dazu geeignet ist, Zweifel über den Ursprung der Geräte zu wecken.
d) Namen, Vertriebsmarken, Logos und Zeichen von RADACOM, auch solche, die nicht als Marke eingetragen sind, aber eindeutig mit RADACOM in Verbindung gebracht werden können, dürfen, auch im Zusammenhang mit Sponsoringvereinbarungen oder sonstigen Förderungen oder Preisnachlässen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch RADACOM (z.B. durch Sponsoringvertrag) verwendet werden.
e) Wird eine Namensnennung oder Wiedergabe des RADACOM-Logos oder anderer Zeichen vereinbart, so darf diese nur auf Basis der von RADACOM zur Verfügung gestellten und vereinbarten Vorlagen oder Dateien und nach den von RADACOM genannten Vorgaben wie Größe, Hintergrund, etc. erfolgen. Die Verwendung von pixelbasierten Dateien als Vorlage ist nur dann erlaubt, wenn eine höchstmögliche Auflösung gewählt und eine vektorbasierte Vorlage aus technischen Gründen nicht verwendet werden kann, nicht zur Verfügung steht oder ein dem Original weniger entsprechendes optisches Ergebnis liefern würde.
a) Erfüllungs- und Zahlungsort für RADACOM und den Kunden sowie ausschließlicher Gerichtsstand einschließlich Mahn- und Vollstreckungsverfahren ist Lippstadt.
b) Diese Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung auf der Website von RADACOM in Kraft und ersetzen damit alle vorherigen Fassungen dieser Bestimmungen.
c) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. In diesem Falle ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von den Vertragsparteien durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die den verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.