a) Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des §14 BGB, einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie sind fester Bestandteil der Mietangebote und Mietverträge der RADACOM GmbH, nachfolgend „RADACOM" genannt, und finden in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Mietverträge mit RADACOM Anwendung. Für Geschäfte mit Privatpersonen gelten diese AMB im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit der einzelnen Bedingungen.
b) Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von RADACOM in der jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen und auf der Internetseite eingesehen werden können. Hier nicht geregelte Punkte ergeben sich aus den AGB. Im Falle entgegenstehender Regelungen in einzelnen Punkten haben diese Allgemeinen Mietbedingungen Vorrang vor den AGB.
a) Wenn keine andere Frist auf dem Angebot vermerkt ist, hält RADACOM sich 30 Tage ab Angebotsdatum an die angebotenen Preise gebunden.
b) Mit Abgabe eines Angebots wird das angebotene Material von RADACOM unverbindlich für den angegebenen Zeitraum reserviert. Bis zum Abschluss eines Mietvertrages besteht jedoch kein Anspruch auf das angebotene Material. RADACOM behält sich ausdrücklich eine Zwischenvermietung vor. Eine Erfüllung erfolgt immer nur entsprechend der jeweiligen Verfügbarkeit.
a) Vertragspartner des Mietvertrages mit RADACOM ist die im Briefkopf des Lieferscheins, ersatzweise des Angebots, als Adressat genannte Person oder Firma, nachfolgend „Mieter" genannt. Der Mieter gemäß diesem Vertrag muss nicht identisch sein mit dem Nutzer des Mietgegenstandes.
b) Ein Mietvertrag kommt erst durch die explizite Bestätigung eines vom Mieter rechtskräftig erteilten Mietauftrages (in der Regel durch datierte Unterschrift und Firmenstempel auf einem von RADACOM gefertigten Angebot, eMail oder sonstige eindeutige schriftliche Willensbekundung) durch RADACOM zustande. Sollte eine schriftliche Bestätigung durch RADACOM vor der Lieferung nicht erfolgt sein, so gilt die Lieferung beauftragter Waren und Dienstleistung durch RADACOM als Auftragsbestätigung.
c) Gegenstand des Mietvertrages sind die in der Auftragsbestätigung von RADACOM aufgeführten Einzelgeräte inklusive der fest verbundenen oder zum Betrieb notwendigen Zubehörteile (z.B. Kabel, Montagematerial etc.) sowie unentgeltlich überlassene Gegenstände (z.B. Test- oder Reservegeräte). RADACOM behält sich das Recht vor, bei nicht ausreichender Verfügbarkeit angebotene kostenlose Zusatzleistungen (z.B. Reservegeräte, Ersatzakkus) nicht mitzuliefern oder statt der im Angebot genannten Artikel zu gleichen Konditionen andere Artikel zu liefern, die die angebotenen Funktionen in mindestens gleicher Weise erfüllen.
d) Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand Dritten, nachfolgend „Nutzer" genannt, zur Nutzung zu überlassen und innerhalb der EU, Norwegens, Liechtensteins und der Schweiz gewerblich weiter zu vermieten. Eine Verbringung des Mietgegenstandes außerhalb der hier genannten Länder bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch RADACOM. Im Falle einer Überlassung an Dritte haftet der Mieter RADACOM gegenüber jedoch weiterhin für alle Verletzungen der hier beschriebenen vertraglichen Pflichten. Dies gilt auch für jene Vertragsverletzungen, die sich direkt aus der Nutzung des Mietgegenstandes durch den Nutzer ergeben. Die Pflichten des Nutzers sind mit den hier genannten Pflichten des Mieters gleichzusetzen.
a) Die Mietzeit erstreckt sich über den auf dem Lieferschein, ersatzweise dem Angebot angegebenen Zeitraum. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter bzw. den Versanddienstleister. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit, falls nicht eindeutig angegeben spätestens mit Einstellung der Arbeiten zu dem auf dem Lieferschein angegebenen Einsatz (z.B. Veranstaltungsabbau). Der Leistungszeitraum im steuerlichen Sinne entspricht der hier definierten Mietzeit. Die in der Mietkalkulation angegebenen Berechnungstage können von den realen Nutzungstagen und der Mietzeit abweichen.
b) Der Mietzins berechnet sich in der Regel bei einer Mietzeit bis zu 30 Tagen nach den Nutzungstagen, bei darüberhinausgehenden Zeiträumen nach der gesamten Mietzeit. Eine Nutzung über die im Mietvertrag vereinbarte Anzahl an Nutzungstagen hinaus ist RADACOM vor der Mehrnutzung mitzuteilen. Eine stillschweigende Mehrnutzung ist untersagt und berechtigt RADACOM zur Berechnung der gesamten Mietzeit als Nutzungszeit oder zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages.
c) Relevant für die Rechnungslegung sind die auf dem Lieferschein aufgeführten Mengen. Von RADACOM geänderte Lieferscheine oder einem Lieferschein gleichzusetzende Belege für die Lieferung oder Nachlieferung von Mietgegenständen durch RADACOM erkennt der Mieter als Berechnungsgrundlage an.
d) Falls der Mietzins gemäß dem Mietvertrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist dieser innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen, soweit keine anderen Zahlungsziele angegeben sind. Wird die Mietzeit nach Monaten berechnet bzw. sind Monatsraten als Zahlungsziel vereinbart, sind diese jeweils zum Monatsersten im Voraus zu entrichten.
e) Sollte ein Mietzins in einem Angebot oder Auftrag nicht genannt sein, so gilt der üblicherweise von RADACOM für den Mietgegenstand berechnete Mietzins (Listenpreis). Bei nachträglich veränderter Mietdauer gilt der entsprechende, ggf. zeitabhängige Staffelrabatt der im Angebot bzw. üblicherweise für diesen Kunden oder diese Kundengruppe angewendeten Rabattliste.
f) Von RADACOM bereitgestellte Reservegeräte werden wie die anderen Geräte berechnet, sobald sie vom Mieter zusätzlich zu den anderen Geräten genutzt werden. Eine zusätzliche Nutzung wird vermutet, wenn die Verpackung des Reservematerials geöffnet wurde, bzw. sich das Reservematerial nicht mehr in dem gelieferten Zustand befindet (verschmutzt, Akku leer, Kabel verknotet, etc.) und kein Umstand festgestellt werden kann, der eine Nutzung des Reservegerätes anstelle eines anderen Gerätes erkennen lässt.
g) Gerät RADACOM mit der Lieferung des Mietgegenstandes in Verzug, hat der Mieter RADACOM eine angemessene Nachfrist zu setzen.
h) Verzögert sich die Übergabe an den Kunden aus Gründen, die in der Verantwortung des Kunden liegen, um mindestens einen Tag, so ist RADACOM berechtigt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe anderweitig über den Mietgegenstand zu verfügen und andere Artikel, die die angebotenen Funktionen in mindestens gleicher Weise erfüllen, zu gleichen Konditionen zu liefern.
i) Lieferungen und sonstige Zusatzleistungen (z.B. Errichtung und Betreuung von Anlagen, Frequenz- oder Netznutzungsgebühren) werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich in Angebot bzw. Auftragsbestätigung enthalten sind.
j) Muss ein durch RADACOM beauftragter Lieferant bei der Übergabe des Mietgegenstandes durch Verschulden des Mieters mehr als 10 Minuten warten und entstehen RADACOM dadurch Kosten, so ist RADACOM berechtigt, dem Mieter die angefallenen Zusatzkosten, mindestens jedoch je weiterer angefangener 10 Minuten Wartezeit € 5,- zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.
a) Die Mietzeit oder der Umfang des Mietgegenstandes kann auf Wunsch des Mieters, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, verändert werden.
b) Ein Rücktritt ist eine nicht im Verhalten des Vertragspartners begründete Auflösung bzw. Einschränkung des Mietvertrages, eine Kündigung ist eine im Verhalten des Vertragspartners begründete Auflösung des Mietvertrages. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erfolgen.
c) Tritt der Mieter später als 7 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn vollständig oder teilweise vom Mietvertrag zurück, ist RADACOM berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens, 50 % des vereinbarten Mietzinses für die ersten 14 Tage zu berechnen. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der vereinbarten Mietzeit, ist RADACOM berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens, den vollen Mietpreis für die bereits verstrichene Mietzeit sowie 50 % des vereinbarten Mietzinses für die darauffolgenden 7 Miettage zu berechnen.
d) Ein vollständiger oder anteiliger Rücktritt vom Mietvertrag durch RADACOM ist möglich, wenn durch ein nach Vertragsabschluss eingetretenes, nicht von RADACOM zu vertretendes Ereignis eine vollumfängliche Vertragserfüllung nicht oder nur zu unwirtschaftlichen Bedingungen möglich wäre.
e) Eine Kündigung des Vertrages durch einen der Vertragspartner ist zulässig, wenn der andere Vertragspartner seinen vertraglichen Hauptpflichten nicht innerhalb der vereinbarten Zeit nachkommt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht mehr nachkommt oder den Mietgegenstand unsachgemäß behandelt. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
f) Eine nicht durch RADACOM zu verantwortende verspätete Lieferung durch den mit der Lieferung beauftragten Versanddienstleister gilt als Risiko innerhalb der Sphäre des Kunden und berechtigt den Kunden nicht zu einer Kündigung.
a) RADACOM gestattet dem Mieter die ordnungs- und vertragsgemäße Nutzung der überlassenen Geräte, bei funktechnischen Geräten schließt dies ggf. die Nutzung RADACOM zugeteilter Frequenzen und bei auf öffentlichen Mobilfunknetzen basierenden Kommunikationsmitteln die Nutzung des Netzes in dem vereinbarten Rahmen ein. Dabei sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das auf der Geräteverpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Lieferschein angegebene zulässige, ersatzweise das im Rahmen des Auftrages vereinbarte Einsatzgebiet und eventuelle sonstige Nutzungsbeschränkungen, die anerkannten Regeln der Technik sowie die Anweisungen von RADACOM zu beachten. Der maximal zulässige Nutzungsradius um den vom Kunden angegebenen Nutzungsort beträgt maximal 15 Kilometer. In Grenznähe können weitere gesetzliche Einschränkungen gelten. Ist kein konkreter Nutzungsort angegeben, so wird dieser aus dem Kontext der Anfrage geschlossen (z.B. Veranstaltungsgelände). Für Folgen aus unerlaubtem Gebrauch haftet der Mieter.
b) Werden auf RADACOM zugelassene Frequenzen durch den Mieter genutzt, so ist der Mieter verpflichtet, RADACOM auf Anfrage alle für die Frequenzzulassung relevanten Nutzungsdaten, insbesondere den genauen Ort und die Zeit der Nutzung sowie einen Verantwortlichen für die Funktechnik zu nennen. RADACOM setzt diese Daten nur im Rahmen der Sorgfalts- und Informationspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur bzw. anderen zuständigen Behörden ein. Werden RADACOM diese Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt, erfolgt die Verwendung der Geräte ohne Gewähr. Eine sonstige Nutzung oder Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht. Gegebenenfalls sind einprogrammierte Frequenzen nur für das vom Kunden genannte Einsatzgebiet zugelassen. Eine Nutzung anmeldepflichtiger Frequenzen außerhalb dieses Einsatzgebietes bedarf einer gesonderten Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Eine Nutzung außerhalb des sich aus den Vertragsunterlagen (Angebot, Auftrag, Lieferschein) ergebenden Einsatzstaates ist vertragswidrig und ggf. gesetzlich nicht zulässig.
c) Beauftragt der Mieter RADACOM mit der Programmierung der funktechnischen Geräte nach seinen Wünschen, so haftet der Mieter für die Zulässigkeit der Verwendung dieser Parameter.
d) Beauftragt der Mieter RADACOM mit Installationsarbeiten, so hat der Mieter für angemessene Auf- und Abbauzeiten sowie während der gesamten Installationsdauer einen freien Zugang zum Installationsort Sorge zu tragen. Der Installationsort für stationäre Antennen sollte möglichst zentral liegen, eine Sichtverbindung zu dem zu versorgenden Gebiet haben und mit vorhandenen Mitteln erreichbar sein (z.B. Hochhausdach, Kirchturm). Der Aufstellungsort für eine stationäre Funkanlage sollte nicht weiter als 15 Meter vom Antenneninstallationsort entfernt, wettorgeschützt, belüftet und mit einer haushaltsüblichen Stromversorgung ausgestattet sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so kann es zu Einschränkungen der Funkversorgung kommen. Kann der Kunde die genannten Voraussetzungen nicht garantieren, so ist RADACOM unverzüglich darüber zu informieren.
e) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bezieht sich die Nutzung von auf öffentlichen Mobilfunknetzen basierenden Kommunikationsmitteln ausschließlich auf den Austausch von Sprach- und Textnachrichten, Statusinformationen und Steuerbefehlen zwischen den im Mietvertrag aufgeführten Geräten im voreingestellten deutschen Heimatnetz. Eine geplante oder spontan stattfindende Nutzung in Fremdnetzen z.B. außerhalb des auf dem Lieferschein vereinbarten Nutzungsgebietes oder auch im Grenzgebiet (Roaming) bedarf der unverzüglichen Mitteilung durch den Mieter oder Nutzer an RADACOM und wird ggf. im Nachhinein gesondert berechnet. Trotz technischer Vorkehrungen ist eine automatische Einbuchung in Fremdnetze nicht in jedem Falle auszuschließen. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Mieter zu tragen.
f) Es ist dem Mieter nicht gestattet ohne ausdrückliche Genehmigung von RADACOM Programme, Bilder oder andere Daten auf gemietete Geräte herunterzuladen, dort zu speichern oder die Geräte in anderer Weise als zum Betrieb des voreingestellten Dienstes inklusive der implementierten Zusatzdienste (z.B. GPS-Tracking) zu nutzen. Der Datentransfer über von RADACOM zur Verfügung gestellte SIM-Karten ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
g) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und im gelieferten Zustand zu erhalten, insbesondere sind die bereitgestellten Bedienungsanleitungen vor Gebrauch zu lesen und diese sowie Gebrauchs- und Pflegehinweise sorgfältig zu beachten. Während der Mietzeit ausfallende oder verbrauchte Verbrauchsmaterialien (z.B. haushaltsübliche Batterien, Leuchtmittel, Klebeband) sind durch den Mieter auf eigene Kosten zu ersetzen. Nach der Rückgabe nicht wieder vermietbare Verbrauchsartikel werden dem Mieter von RADACOM in Rechnung gestellt, sofern der Verbrauch nicht explizit vertraglich eingeschlossen wurde.
h) Bei Nichtbeachtung der mitgelieferten Hinweise und Anleitungen, die eine Gebrauchswertminderung des Mietgegenstandes oder einen Mehraufwand zur Wiederherstellung des Originalzustandes zur Folge haben, ist RADACOM berechtigt, gewährte Zahlungsnachlässe auf den betroffenen Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen.
i) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor starken elektromagnetischen Feldern, wie z.B. bei Gewitter oder in der Nähe von Hochspannungsleitungen, zu schützen. Für Schäden durch starke elektromagnetische Felder haftet der Mieter.
j) Lithiumbasierte Akkus dürfen nur in den von RADACOM zur Verfügung gestellten Transportverpackungen und nur direkt am Gerät montiert oder in den vorgesehenen Akkufächern oder in einer anderen Verpackung, die die gesetzlichen Vorschriften für den Versand von lithiumbasierten Akkus erfüllt, transportiert werden.
k) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Hersteller-, Eigentums- und Hinweisschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt oder unkenntlich gemacht werden.
l) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten o. ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit der vorherigen Zustimmung von RADACOM berechtigt. Gleiches gilt für das Verbauen des Mietgegenstandes in einer nicht kurzfristig rückgängig zu machenden Weise. Jegliche Änderungen sind fachmännisch und unter Beachtung der geltenden Gesetze und anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
m) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wiederherzustellen oder auf Grund einer eindeutigen Willensbekundung durch RADACOM den geänderten Zustand beizubehalten. Gibt der Mieter den Mietgegenstand in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter keinen Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau u. ä. an dem Mietgegenstand entstandenen Aufwendungen verlangen. Dies gilt auch, wenn sich der Wert des Mietgegenstandes durch Veränderung, Ein- oder Ausbau durch den Mieter gesteigert hat.
n) Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich (in der Regel am nächsten Arbeitstag) in ordnungsgemäßer Weise an RADACOM zurückzugeben bzw. die Rücksendung einzuleiten. Er ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand nach Ende der Mietzeit ohne das Einverständnis von RADACOM zurückzubehalten, an Dritte weiterzugeben oder auf andere Weise die Verfügungsgewalt von RADACOM über den Mietgegenstand einzuschränken.
o) Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat er unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten Mietzins entsprechend der Dauer der Verzögerung bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes zu entrichten.
p) Eine Quittierung des Rückerhalts vermieteter Gegenstände durch RADACOM erfolgt nur bezüglich der Menge nicht jedoch bezüglich der Funktionstüchtigkeit. RADACOM behält sich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Rückerhalt Regressforderungen vor, falls Schäden im Zuge einer ausführlichen Überprüfung der Geräte festgestellt werden.
a) Der Mieter hat die nicht durch eine im Rahmen des Mietvertrages mit RADACOM abgeschlossene Versicherung abgedeckten Schäden zu ersetzen, die während der Mietzeit aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen. Dies beinhaltet auch daraus erwachsende Vermögens- und andere Schäden Dritter.
b) Während der Mietzeit trägt der Mieter die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung des Mietgegenstandes. Zufällige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten. RADACOM ist unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren. Die Haftpflicht des Mieters beginnt mit der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter, Nutzer, seinen Erfüllungsgehilfen oder den Transportdienstleister und endet mit der vollständigen und zweifelfreien Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Transportdienstleister an RADACOM oder einen beauftragten Erfüllungsgehilfen von RADACOM.
c) Bei einer Verschlechterung des Mietgegenstandes, die das Maß der bei normalem Gebrauch zu erwartenden Abnutzung überschreitet, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand wieder in einen Zustand zu versetzen, der mindestens der Güte zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter entspricht oder RADACOM Wertersatz für die Instandsetzung oder den Austausch des verschlechterten Gegenstandes zu leisten und für die Dauer einer Instandsetzung oder Wiederbeschaffung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
d) Vier Wochen nach dem Ende des vereinbarten Mietzeitraumes nicht an RADACOM zurückgegebene oder nachweislich zurückgesandte Mietgegenstände gelten als untergegangen. Für Vermögensschäden auf Seiten von RADACOM durch Nichtverfügbarkeit der Mietgegenstände nach Ablauf des beauftragten Mietzeitraumes haftet der Mieter.
e) Bei Untergang des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an RADACOM zu übereignen oder RADACOM den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Macht RADACOM vom Wertersatz Gebrauch, wird RADACOM nach Verfügbarkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.
f) RADACOM ist berechtigt, unbeschadet weiterer Reparatur- oder Wartungskosten, für die nachträgliche Entfernung bzw. Wiederanbringung von Klebestreifen und ähnlicher durch den Mieter angebrachten bzw. entfernten Markierungen, für Kabel, die mit einem Radius von weniger als 5cm geknickt, geknotet oder gewickelt, eingeklemmt oder anderen Belastungen bestimmungswidrig ausgesetzt wurden, die das Material sichtbar verändert haben oder geeignet sind, die Gebrauchsdauer des Materials erheblich zu verkürzen oder für Antennen, Transportkoffer und andere Teile, deren Zustand durch Krafteinwirkung verändert wurde sowie für nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführende Materialveränderungen (z.B. Farbe, Form, etc.) eine Wartungspauschale von €5,-/netto für jeden dieser Fälle zu berechnen.
g) Eine Basis-Versicherung für normale Gebrauchsschäden (Abnutzung) wird automatisch mit der Auftragserteilung durch den Mieter abgeschlossen und ist im angegebenen Mietzins enthalten. Eine Premium-Versicherung kann durch explizite, ungestrichene Nennung auf dem Lieferschein bzw. Auftrag eingeschlossen werden.
h) Die Basis-Versicherung gilt weltweit und übernimmt Reparaturkosten für elektronische und mechanische Defekte, die im Mieteinsatz entstehen sowie ggf. den Austausch des Mietgegenstandes am Übergabeort oder die Ersatzstellung bzw. Serviceleistung am Einsatzort, wenn diese durch RADACOM veranlasst wurde. Ausgenommen sind im Rahmen der Basis-Versicherung die Wiederbeschaffung bei Diebstahl oder sonstigem Untergang des Mietgegenstandes und die Wiederherstellung bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Mieters sowie jegliche Schäden durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Staub, Rauch, Hitze, Kälte und mechanische Schäden an Geräten und Zubehör durch Sturz oder sonstige Krafteinwirkung.
i) Die Premium-Versicherung haftet bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht des Mieters für Schäden oder Verlust innerhalb der EU, Norwegens, Liechtensteins und der Schweiz abzüglich eines Selbstbehaltes je Versicherungsfall von €250,- bei Beschädigung; bzw. bei Verlust über €250,- hinausgehend 25% der Schadenssumme auf Basis des normalen Verkaufspreises. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung sowie die Zusatzklauseln des Versicherers, die in den Geschäftsräumen und auf der Internetseite von RADACOM einzusehen sind.
j) Ist die Premium-Versicherung nicht im Mietpreis enthalten, wird sie entweder wertanteilig oder nach einheitlichen Tagessätzen gemäß der aktuellen Preisliste berechnet. Für Handgeräte, mietkostenpflichtiges oder einzeln vermietetes Zubehör wird pro Tag jeweils ein einfacher Tagessatz berechnet, Funkstationen (Mobilgeräte) zählen doppelt, Repeater fünffach und Durchsageeinheiten zehnfach. Bei Transporten außerhalb Deutschlands wird für jeden Transport ein Tag zusätzlich berechnet. Nicht verwendete Reservegeräte und mietkostenfreies Zubehör sind kostenlos mitversichert. Kann gemäß diesen Bedingungen vermutet werden, dass ein Reservegerät zusätzlich zu den anderen Geräten verwendet wurde, fällt für dieses Gerät ein Versicherungsbeitrag für den gesamten Berechnungszeitraum an, außer der Mieter kann nachweisen, dass er das Reservegerät nur einen Teil der Zeit genutzt hat.
k) Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit durch die Premium-Versicherung ist eine nachvollziehbare schriftliche Dokumentation der Aushändigung der Geräte sowie des Zubehörs an den jeweiligen Nutzer bzw. Verwahrer sowie deren Rückgabe an den Gerätedisponenten.
l) Jegliche Schäden an dem Mietgegenstand sind RADACOM unverzüglich nach Bekanntwerden unter Angabe des Fehlers bzw. Schadens mitzuteilen und die betroffenen Teile gut sichtbar zu markieren. Falls der Mieter selbst Auftraggeber einer Transportleistung ist, hat er darüber hinaus innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen Transportschäden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
m) Schäden oder Verluste sind vom Mieter unverzüglich RADACOM und wenn diese durch Einwirkung Dritter verursacht wurden zusätzlich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Die zur Schadabwicklung notwendigen Daten sind RADACOM innerhalb von fünf Werktagen ab Eintritt des Schadens zur Verfügung zu stellen. Kommt der Mieter dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, erlischt ein eventuell vereinbarter Versicherungsschutz (Premium-Versicherung).
n) Verzichtet der Mieter auf die Premium-Versicherung oder verlässt der Mietgegenstand deren Geltungsbereich so hat der Mieter eine eigene Vollversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an RADACOM ab.
a) RADACOM haftet nicht für Störungen oder Unterbrechungen des Funkverkehrs durch elektromagnetische Aussendungen Dritter (Personen oder Maschinen). Treten Störungen auf, so hat der Mieter RADACOM diese unverzüglich anzuzeigen und RADACOM die Möglichkeit einzuräumen, eine alternative technische Lösung, ggf. auch durch telefonische Anleitung bereitzustellen. Die Befreiung vom Mietzins und ein eventueller Schadensersatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Störung des Funkbetriebs im Verantwortungsbereich von RADACOM liegt und auf die berechneten Tage beschränkt, in denen der Mietgegenstand nachweisbar nicht ordnungsgemäß funktioniert.
b) Hat der Mieter den Mietgegenstand bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, die nicht in einer durch RADACOM bereitgestellten Bedienungsanleitung beschrieben sind, haftet RADACOM nicht für Funktionseinschränkungen oder Schäden.
c) Im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ist die aus einem Mietvertrag erwachsende Haftpflicht von RADACOM auf die vereinbarte Mietsumme beschränkt.
d) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen, eventuell von Dritten in Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten, Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter RADACOM hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten Dritter trägt der Mieter.